Nachsuche ist Verpflichtung!

Bestätigte Nachsuchenführer im Bereich der Jägervereinigung Kahlgrund:

 

 

Stephan Brückner

Geiersrainweg 1 a
63776 Mömbris-Mensengesäß
Tel.: 06029/8227
Mobil: 0171/5103434
Fax: 06029/8285

brueckner.stephan@freenet.de

 

 

Rudolf Schlenke

&

Jette vom Wacholdertal


Waldstraße 16
63826 Geiselbach
Tel. privat: 06024/634870
Tel. dienstl. 06024/9006
Mobil: 0179/4760990
Fax: 06024/635213

rudolf.schlenke@baysf.de

Nachsuche - eine Verpflichtung

 

Unter einer Nachsuche versteht man das Suchen (Riemenarbeit), ggf. Verfolgen (Hetze) und ggf. Erlegen von Wild, das z.B. infolge einer Schussabgabe bei der Jagdausübung, durch einen Verkehrsunfall oder durch Krankheit, nicht am Ort des Geschehens bzw. der Beobachtung tödlich verendet, sondern geflüchtet ist. Die Nachsuche erfolgt mit speziell hierfür ausgebildeten und geprüften Jagdhunden.

 

Die Pflicht zur Nachsuche ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag. Die maßgeblichen Rechtsquellen sind das Bundesjagdgesetz (§ 22a BJagdG), das Bayerische Jagdgesetz (Art. 29, 37 u. 39 BayJG), die Verordnung zur Ausführung des BayJG (§ 20a, 21 AVBayJG) und das Tierschutzgesetz (§§ 1/3/4 TSchG).


Die gesetzliche Verpflichtung zur Nachsuche verfolgt das oberste Ziel, Wild vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu bewahren. Die unverzügliche Erlegung noch lebender Stücke im Rahmen der Nachsuche ist Bestandteil des Auftrages.
Die Durchführung einer Nachsuche hat gemäß Art.29 BayJG zeitgerecht und fachgemäß zu erfolgen. Zeitgerecht bedeutet z.B., dass keine Nachsuche bei Dunkelheit erfolgt oder z.B., dass dem verletzten Wild Zeit zum „krank werden“ und sich niederzutun gelassen wird, um größere Erfolgschancen zu haben, es zu finden und zu erlegen. Die Wildpretverwertung spielt deshalb für den Nachsucheneinsatz nur eine untergeordnete Rolle. Der Begriff fachgemäß deutet daraufhin, dass das Nachsuchengespann (= Hund und Hundeführer) eine ausreichende Qualifikation besitzen muss, die Nachsuche durchzuführen. Die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4 Jagd) beinhaltet einschlägige Vorschriften (v.a. § 5 u. § 3(6)) für die Organisation und Durchführung einer Nachsuche, die es zu beachten gilt.


Der zur Nachsuche verwendete Jagdhund muss gemäß Art. 39 BayJG hierfür brauchbar sein. Die Brauchbarkeit (§21 AVBayJG) wird durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen. Ab Februar 2024 gilt in Bayern eine neue Ordnung zur Durchführung der qualifizierten Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde (QBPO). Diese Prüfungsordnung ermöglicht verschiedene Varianten zur Erlangung der Brauchbarkeit für unterschiedliche Jagdarten. So gibt es z.B. zwei verschiedene Möglichkeiten zur Prüfung der Brauchbarkeit für Nachsuchen auf Schalenwild. Unterschieden wird zwischen dem späteren Einsatz bei einfachen bzw. erschwerten Nachsuchen, was sich im unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Prüfung ausdrückt. In der QBPO ist im § 25 (4) außerdem angeführt, welche anderen Prüfungen eine Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit für die Nachsuche erfüllen.


Der Nachsuchenführer muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein. Er darf in seiner physischen und psychischen Konstitution nicht eingeschränkt sein, um eine Nachsuche auch unter schwierigen Bedingungen durchführen zu können. Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Nachsuchenwesens, erlangt durch entsprechende Nachsucheneinsätze, sollten vorhanden sein.

 

Verhalten vor dem Schuss
Einprägung des Standortes des Wildes und auf Besonderheiten bzw. Anhaltspunkte in der Umgebung achten. Dies erleichtert das Auffinden des Anschusses im Gelände. Wurde nicht von einer Ansitzeinrichtung aus geschossen, ist auch der eigene Standort bei der Schussabgabe deutlich zu markieren.
Die Schussabgabe auf Wild hat so zu erfolgen, dass für das Hinterland größtmögliche Sicherheit gegeben ist und das Stück möglichst im „Feuer“ (= Kammerschuss) liegt. Schüsse auf Haupt und Träger sind in jedem Fall zu unterlassen. Dies gilt auch für Wild, das spitz von vorn bzw. hinten zusteht, anwechselt oder flüchtet. Auf hochflüchtiges Wild ist generell nicht zu schießen. 


Schussabgabe nur auf sichere Entfernung. Keine Weitschüsse. Eine realistische Selbsteinschätzung und Disziplin des eigenen Handelns sind hierbei notwendig. 

 

Verhalten nach dem Schuss
In jedem Fall nach dem ersten Schuss, sofort die Bereitschaft für einen zweiten oder weitere Schüsse herstellen und im Bedarfsfall nachschießen.
Bei der Schussabgabe auf alle wahrzunehmenden Reaktionen des Wildes achten. Flüchtet das beschossene Stück, ist die Fluchtrichtung und zu beobachtendes Fluchtverhalten einzuprägen.
Liegt das Stück nicht an Ort und Stelle bzw. ist nicht in Sichtweite verendet, so gilt es Ruhe zu bewahren. Auch wenn es manchmal schwerfällt, sollte man ausreichend Zeit verstreichen lassen, um das ggf. verendete Stück zu bergen bzw. den Anschuss zu finden.

 

Der Anschuss
Liegt das Stück nicht am Anschuss bzw. in Sichtweite von diesem ist folgender Ablauf wichtig:


Anschuss ist einwandfrei gefunden:
• Deutliche Markierung des Anschusses, um diesen möglichst zweifelsfrei für eine spätere Nachsuche wieder zu finden
• Nur bei Vorhandensein von Lungenschweiß kann der Fluchtfährte gefolgt werden, da das Stück i.d.R. nach kurzer Fluchtstrecke verendet ist; wird ein jagdlich brauchbarer Jagdhund hierbei verwendet, ist dieser am Schweißriemen bis zum Stück zu führen
• Vorhandene Pirschzeichen vom Anschuss sind zu sichern, d.h. am besten mitzunehmen, und dem später eingesetzten Nachsuchenführer vorzuzeigen. Ggf. kann hieraus die Trefferlage abgeleitet und Maßnahmen für die bevorstehende Nachsuche besprochen und organisiert werden.


Anschuss ist nicht zu finden:
• Den vermutlichen Anschussbereich trotzdem deutlich markieren
• Kein eigenständiges, längeres Umhersuchen, um den Anschuss doch zu finden, auch nicht mit Wärmebildkamera; diese Aufgabe erledigt der nachfolgend eingesetzte Nachsuchenhund
• Verständigung eines Nachsuchengespannes und Abklärung des weiteren Vorgehens der Nachsuche

 

Anerkannte Nachsuchengespanne
• Die anerkannten Nachsuchengespanne gemäß §20a AVBayJG der JVK sind: 

 

Rudolf Schlenke & Jette vom Wacholdertal

Stefan Brückner

 

• Informationen über anerkannte Nachsuchengespanne (https://www.stmwi.bayern.de/jagd-forst/oberste-jagdbehoerde/nachsuchengespanne/)


• § 20a AVBayJG (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVJG-20a)

>>

 

Die Jägervereinigung Kahlgrund e.V. ist beim Amtsgericht Aschaffenburg im Vereinsregister des Registergerichts Aschaffenburg unter der Nummer VR 100 77 eingetragen.

Druckversion | Sitemap
© Jägervereinigung Kahlgrund e.V.